Satzung

§ 1 Name, Sitz

1. Der am 01.05.1957 in Wetter (Ruhr) gegründete Verein führt den Namen „Sportgemeinschaft Demag e.V. Wetter“. Er ist Mitglied der Fachverbände entsprechend den Abteilungen. Der Verein Sportgemeinschaft Demag e.V. hat seinen Sitz in Wetter (Ruhr). Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht in Wetter (Nr. VR 35) eingetragen.

2. Die Flagge der Sportgemeinschaft Demag e.V. Wetter ist blau-weiß. Sie zeigt in der Mitte das Wort DEMAG.

§ 2 Zweck des Vereins

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Amateursports für Tennis, Rudern und Segeln und die gemeinnützige Jugendpflege und Jugendarbeit. Die Aufnahme weiterer Sportarten kann von der Jahreshauptversammlung beschlossen werden.
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt in erster Linie nicht eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4 Arten der Mitgliedschaft

Der Verein hat:

Aktive Mitglieder

Passive Mitglieder

Unterstützende Mitglieder

Ehrenmitglieder

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist.
2. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Minderjährige haben eine Bescheinigung der gesetzlichen Vertreter beizubringen, die folgende Angaben enthalten muss:
a. die Zustimmung zum Vereinseintritt
b. das Einverständnis mit der Ausübung des Sportes
c. die Übernahme der gesamtschuldnerischen Haftung für alle Verbindlichkeiten des Minderjährigen gegenüber der Sportgemeinschaft Demag e.V. Wetter.
3. Der Aufnahmeantrag muss schriftlich an den Gesamtvorstand gerichtet werden.
Sofern die Anlagen und Einrichtungen der Sportgemeinschaft Demag e.V. Wetter eine weitere Aufnahme von aktiven Mitgliedern nicht zulassen, kann zunächst eine passive Mitgliedschaft begründet werden. Die Umwandlung der passiven Mitgliedschaft in eine aktive Mitgliedschaft hat Vorrang vor der Aufnahme von Antragstellern sofort als aktive Mitglieder.
Bei Nichtaufnahme ist der Verein zur Angabe von Gründen nicht verpflichtet.
4. Passives oder unterstützendes Mitglied kann werden, wer die Sportgemeinschaft Demag e.V. Wetter auf immaterielle oder materielle Weise fördern will.
5. Zu Ehrenmitgliedern, Ehrenvorstandsmitgliedern oder Ehrenvorsitzenden können Personen, die sich um den Verein oder um die Förderung des Sportes besonders verdient gemacht haben, ernannt werden.
Ihre Ernennung erfolgt in der Jahreshauptversammlung auf Vorschlag des Gesamtvorstandes ohne weitere Diskussion mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Ausschluss oder Auflösung des Vereins.
2. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten.
Der Austritt aus dem Verein kann nur zum Schluss eines Kalenderjahres erfolgen und ist nur in Form schriftlicher Erklärung mit eingeschriebenem Brief an den Vorstand gültig.
Die Austrittserklärung muss bis spätestens zum 30.09. des jeweiligen Jahres bei dem Gesamtvorstand eingegangen sein. Das austretende Mitglied hat den Beitrag bis zum Schluss des Geschäftsjahres zu entrichten.
3. Bei Vorliegen eines schwerwiegenden Grundes:
a. wegen Nichtzahlung von Beiträgen
b. wegen eines schweren Verstoßes gegen die Vereinssatzung, die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens
wegen grob unehrenhafter Handlungen oder Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte kann der Gesamtvorstand nach vorheriger Anhörung ein Mitglied ausschließen.
Für den Ausschluss ist eine Zweidrittelmehrheit des Gesamtvorstandes erforderlich. Von dem Beschluss ist das betroffene Mitglied unter Angabe der Gründe zu unterrichten.
Gegen diesen Beschluss steht dem Ausgeschlossenen innerhalb einer Frist von zwei Wochen das Recht des Einspruchs zu. Der Einspruch ist an den ersten Vorsitzenden zu richten, der ihn unverzüglich mit einer schriftlichen Stellungnahme dem Gesamtvorstand vorzulegen hat. Dieser entscheidet dann entgültig.
Mit dem Tag des Austritts bzw. des Ausschlusses erlöschen alle aus der Mitgliedschaft entstandenen Rechte.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Die Mitglieder haben das Recht gemäß den Gesamtvorstands- und Abteilungsbeschlüssen an den Übungsstunden des Vereins teilzunehmen und die vereinseigenen Sportstätten und Sporteinrichtungen nach den erlassenen Benutzungsordnungen und unter Beachtung der Hausordnung zu benutzen. Sie können an allen Vereinsveranstaltungen teilnehmen, haben, soweit es die Satzung vorsieht, Stimmrecht in den Mitgliederversammlungen sowohl der Abteilungen als auch im Gesamtverein und sind in die Ämter und Ehrenämter des Vereins wählbar.
2. Für jugendliche Mitglieder kann die Teilnahme an bestimmten Veranstaltungen eingeschränkt werden. Sie sind nicht in Ehrenämter des Vereins, ausgenommen als Jugendvertreter, wählbar.
3. Die Mitglieder haben die Pflicht, das gesellschaftliche und sportliche Ansehen des Vereins zu fördern, die Satzungen und die Versammlungs- und Vorstandsbeschlüsse anzuerkennen, zu befolgen und die Beiträge termingerecht zu bezahlen.

§ 8 Stimmrecht und Wählbarkeit

1. Stimm- und wahlberechtigt sind alle aktiven Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an.

In den Vorstand wählbar sind alle Mitglieder ab dem vollendeten 18. Lebensjahr.
2. Passive und unterstützende Mitglieder haben kein Stimmrecht.
3. Bei der Wahl der Jugendvertreter haben alle Mitglieder der Jugendabteilungen des Vereins vom vollendeten 7. Lebensjahr an Stimmrecht.
Als Jugendvertreter können Mitglieder aus den Jugendabteilungen vom vollendeten 16. Lebensjahr an gewählt werden.

§ 9 Beiträge und Kassenführung

1. Folgende, von den Mitgliedern zur Erfüllung von Vereinszwecken zu erhebenden, Beiträge werden auf der Jahreshauptversammlung beschlossen und die Zahlungstermine festgelegt:
a. Aufnahmebeiträge
b. Mitgliedsbeiträge
c. Außerordentliche Beiträge und Umlagen
2. Der Mitgliedsbeitrag wird nach der Jahreshauptversammlung per Lastschrifteinzugsverfahren auf eines der Konten des Vereins eingezogen.
3. Der Gesamtvorstand kann die unter 1. genannten Beiträge aus besonderen Gründen stunden oder ganz erlassen.
4. Ehrenmitglieder sind von Mitgliedsbeiträgen befreit.
5. Sind zur Ausübung einer Sportart außergewöhnliche Mittel erforderlich, so kann von denen, die diese Sportart ausüben, ein zusätzlicher Sonderbeitrag erhoben werden. Über die Höhe entscheidet die jährliche Abteilungsversammlung mit Dreiviertelmehrheit.
Dieser Beschluss bedarf der Genehmigung des Gesamtvorstandes.
Ein durch Sonderbeitrag entstandener Sachwert geht entschädigungslos in das Vereinsvermögen über.
6. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 10 Maßregeln

1. Gegen Mitglieder, die schuldhaft gegen die Satzung oder gegen Anordnungen der Vereinsorgane verstoßen, können nach vorheriger Anhörung vom Gesamtvorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:
a. Verweis
b. Zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins
c. Vereinsausschluss (siehe § 6)

§ 11 Vereinsorgane

1. Organe des Vereins sind:
a. Die Jahreshauptversammlung
b. Der Gesamtvorstand
2. Alle Mitglieder der Organe sind ehrenamtlich tätig

§ 12 Die Jahreshauptversammlung

1. Oberstes Organ des Vereins ist die Jahreshauptversammlung.
2. Die Jahreshauptversammlung findet spätestens bis zum 28.02. eines Kalenderjahres statt.
Sie ist vom Gesamtvorstand mit einer Frist von drei Wochen einzuberufen.
Die Einberufung muss schriftlich per Brief oder per E-Mail erfolgen und die Tagesordnung mit folgenden Punkten enthalten:
a. Bericht des 1. Vorsitzenden
b. Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer
c. Entlastung des Gesamtvorstandes
d. Wahlen
e. Beschlussfassung über vorliegende Anträge
f. Festsetzung der Beiträge und Zahlungstermine
g. Verschiedenes
3. Die Jahreshauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
4. Satzungsänderungen können nur von Zweidrittel der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
5. Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Jahreshauptversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens zwei Wochen vor der Versammlung beim 1. Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind.
6. Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die Jahreshauptversammlung mit Mehrheit beschließt, sie als Tagesordnungspunkt aufzunehmen. Ein Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung bedarf der Einstimmigkeit.
7. Dem Antrag eines Mitgliedes auf geheime Abstimmung muss entsprochen werden.
8. Eine außerordentliche Jahreshauptversammlung ist innerhalb einer Frist von drei Wochen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen,
wenn es der Gesamtvorstand beschließt
ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim 1. Vorsitzenden beantragt hat.

§ 13 Der Gesamtvorstand

1. Der Gesamtvorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegen alle Beschlüsse für Richtlinien und Maßnahmen zur Erfüllung des Vereinszwecks; der Ausschluss sowie Maßnahmen gegen Mitglieder, die gegen die Satzung verstoßen haben und alle weiteren in dieser Satzung bestimmten Aufgaben. Er fasst seine Beschlüsse in den zur Erfüllung seiner Aufgaben einzuberufenden Sitzungen.´
2. Der Gesamtvorstand besteht aus:

1. 1. Vorsitzender
2. 2. Vorsitzender
3. Abteilungsleiter Tennis
4. Abteilungsleiter Rudern
5. Abteilungsleiter Segeln
6. Kassenwart
7. Schriftführer

Außerdem ist je ein weiterer Vertreter aus den Abteilungsvorständen Mitglied des Gesamtvorstandes.
Die Mitglieder des Gesamtvorstandes haben Sitz und Stimme in allen Vereinsversammlungen.
Die Abteilungen sind verpflichtet von allen Versammlungen dem Vorstand rechtzeitig Kenntnis zu geben.

§ 14 Abteilungen

1. Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen folgende Abteilungen:
Ruderabteilung
Segelabteilung
Tennisabteilung
2. Die Abteilungen werden von den Abteilungsleitern geführt.
3. Der Abteilungsleiter bildet gemeinsam mit folgenden Mitgliedern den Abteilungsvorstand:

1. je ein Bootswart Rudern oder Segeln
2. ein Sportwart Segeln, oder je zwei Sportwarte Rudern, oder Tennis
3. je ein Jugendsportwart
4. je ein Abteilungskassenwart
5. je ein Jugendvertreter

Die Vorstandsmitglieder 1 – 4 werden in den Abteilungsversammlungen gewählt. Der Abteilungsleiter, sowie der zusätzliche Vertreter für den       Gesamtvorstand, wird auf den Abteilungsversammlungen vorgeschlagen und auf der Jahreshauptversammlung gewählt.
4. Die Jugendvertreter werden auf den Jugendversammlungen gewählt.
5. Bei Auflösung oder Abtrennung einer Vereinsabteilung verbleibt das evtl. vorhandene Abteilungsvermögen bei der Sportgemeinschaft Demag e.V. Wetter.
6. Jede Abteilung regelt die Angelegenheiten und Aufgaben des internen Geschäftsbetriebes selbstständig, jedoch unter ausdrücklicher Beachtung der Vorgaben nach Satzung und ergänzenden Ordnungen. Abteilungen sind zudem an Beschlüsse gebunden, die der Gesamtvorstand, oder die Abteilungsversammlungen sowie die Jahreshauptversammlung gefasst bzw. erlassen hat. Die Abteilungen können in sportlichen und fachlichen Angelegenheiten mit anderen Vereinen und ihren zuständigen Verbänden Geschäftsverkehr aufnehmen.
7. Die Abteilungen bestreiten ihren finanziellen Aufwand nach den jeweils zugewiesenen Mitteln/Planvorgaben.
8. Die Abteilungen haben ein eigenes Kassenrecht, die Abteilungskasse obliegt der uneingeschränkten Prüfung durch die gewählten Kassenprüfer des Vereins. Für alle Abteilungen gilt die Finanzordnung der jeweils gültigen Fassung.
9. Verträge die ein Dauerschuldverhältnis begründen oder die Abteilung zu laufenden Leistungen verpflichtet, insbesondere Vereinbarungen mit Sportlern, Trainern und Übungsleitern, sowie Mietverträge oder Verträge über den laufenden Bezug von Waren und sonstigen Leistungen, können nur vom Gesamtvorstand rechtsverbindlich abgeschlossen werden.
10. Ansonsten können die Abteilungen Verträge abschließen, wie z.B. den Kauf von Material für den Sportbetrieb, die Unterhaltung der Sportgeräte, Mannschaftskleidung und ähnlichen Ausgaben, die in ihrem Umfang aus den laufenden Mitteln als einmalige Zahlung finanziert werden.

§ 15 Protokollieren der Beschlüsse

Über die Beschlüsse der Jahreshauptversammlung und des Vorstandes ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, dass vom Versammlungsleiter und dem von ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist und zu den Akten genommen wird.

§ 16 Vorstandswahlen

Die Mitglieder des Gesamtvorstandes werden grundsätzlich auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
In ungeraden Jahren werden die Vorstandsmitglieder mit ungeraden Ziffern, in geraden Jahren diejenigen mit geraden Ziffern gewählt (siehe § 13 + § 14).

§ 17 Gesetzliche Vertretung gemäß § 26 BGB

1. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. und 2. Vorsitzenden vertreten.
2. Es besteht Einzelvertretungsbefugnis.

§ 18 Aufgaben des Gesamtvorstandes

1. Der 1. Vorsitzende oder bei seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende beruft und leitet die Sitzung des Gesamtvorstandes.
Der Gesamtvorstand (siehe § 13 Ziff. 2) tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder drei seiner Mitglieder es beantragen.
2. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Gesamtvorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Jahreshauptversammlung zu berufen.
3. Zu den Aufgaben des Gesamtvorstandes gehört insbesondere die Durchführung der Beschlüsse der Jahreshauptversammlung.
4. Er erlässt eine Hausordnung sowie eine Ruder-, Segel- und Tennisordnung

§ 19 Kassenprüfung

Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch mindestens zwei von der Jahreshauptversammlung des Vereins gewählten Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Jahreshauptversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwartes.

Die Wiederwahl der Kassenprüfer und eines Vertreters ist zulässig.

§ 20 Ordnungen

Zur Durchführung der Satzung kann sich der Verein eine Geschäftsordnung und eine Finanzordnung geben. Die Ordnungen werden vom Gesamtvorstand mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder beschlossen.

§ 21 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
2. Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es

a. der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von Dreiviertel aller seiner Mitglieder beschlossen hat oder
b. von Zweidrittel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.

3. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mind. 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von Dreiviertel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.
Sollten bei der ersten Versammlung weniger als 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von Dreiviertel der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.
4. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes wird das verbleibende Vermögen der Stadt Wetter mit der Auflage, dieses zur Förderung des Ruder-, Segel- und Tennissports zu verwenden, oder einer anderen gemeinnützigen Einrichtung mit Zustimmung der Stadt und des Finanzamtes übertragen.

§ 22 Haftpflicht

Der Verein übernimmt keine Haftung für die bei der Ausübung des Sports oder auf dem Vereinsgrundstück oder bei Veranstaltungen vorkommenden Unfällen, Diebstählen und sonstigen Schäden, soweit diese Schäden nicht durch Versicherungen gedeckt sind.

§ 23 Inkrafttreten / Wirksamkeit

1. Die Satzung tritt mit ihrer Annahme durch die Jahreshauptversammlung am 14.02.2014 in Kraft. Die vorherige Satzung verliert ihre Gültigkeit.
2. Die Wirksamkeit einer Bestimmung dieser Satzung berührt nicht die Gültigkeit der Satzung im übrigen. Die Jahreshauptversammlung ist in diesem Fall verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung in der nächsten Versammlung zu ersetzen.

Wetter, 14. Februar 2014

gez. Udo Gersemsky
1. Vorsitzender

gez. Rolf Koch
2. Vorsitzender

gez. Karin Manegold
Schriftührerin

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